ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Einleitung
Die nachstehenden allgemeinen Bedingungen für Veranstaltungen gelten für Getränkelieferungen und sonstige Leistungen (Kurse, Schulungen, Workshops) einer Veranstaltung, sowie der Überlassung von Miet-Equipment zur Durchführung einer Veranstaltung und alle damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber (im Folgenden "Veranstalter" genannt). Entgegenstehende Bedingungen des Veranstalters finden keine Anwendung. Die Buchung einer Veranstaltung erfolgt ausschließlich über die Drinkfabrik GmbH selbst. Die gastronomische und Veranstaltungstechnische Ausstattung erfolgt über die Drinkfabrik GmbH. Der Veranstalter akzeptiert diese Bedingungen, sowie die AGB von der Drinkfabrik GmbH und unterwirft sich der Hausordnung, sowie allen einschlägigen gewerberechtlichen oder sonstigen Vorschriften und übernimmt durch seine Unterschrift die Haftung für deren Einhaltung.
I. Zustandekommen des Vertrages
Die Reservierungen von Lieferungen und Leistungen werden mit der schriftlichen Bestätigung, oder, falls eine schriftliche Bestätigung aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, durch die Bereitstellung von Leistungen durch die Drinkfabrik GmbH für beide Seiten verbindlich. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine Buchung ausschließlich durch die Drinkfabrik GmbH bestätigt wird.
Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst, oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet dieser zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Eine Unter- oder Weitervermietung an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zusage von der Drinkfabrik GmbH.
Die Drinkfabrik GmbH kann vom Kunden oder vom Dritten eine Vorauszahlung in Höhe von 50% - 100% des Mindestumsatzes verlangen. Die Drinkfabrik GmbH haftet aufgrund der vorliegenden AGB für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Drinkfabrik GmbH zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet die Drinkfabrik GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. AGB des Kunden/Veranstalters werden nicht anerkannt.
II. Garantie der teilnehmenden Personen
Der Veranstalter hat der Drinkfabrik GmbH die endgültige Teilnehmerzahl bis spätestens 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu gewährleisten. Sie bedarf der Zustimmung der Drinkfabrik GmbH.
Pauschalpreise:
Eine Abweichung der Teilnehmerzahl unter der vereinbarten Teilnehmeranzahl wird von der Drinkfabrik GmbH bei der Abrechnung von Pauschalpreisen nicht anerkannt. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Drinkfabrik GmbH berechtigt die vereinbarten Preise neu festzusetzen, es sei denn, dass berechtigte Gründe des Veranstalters dem entgegenstehen.
Einzelabrechnung nach tatsächlichem Verbrauch:
Eine Abweichung der Teilnehmerzahl unter der vereinbarten Teilnehmeranzahl wird von der Drinkfabrik GmbH anerkannt. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Drinkfabrik GmbH berechtigt die vereinbarten Preise neu festzusetzen, es sei denn, dass berechtigte Gründe des Veranstalters dem entgegenstehen.
Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Drinkfabrik GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Drinkfabrik GmbH zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die Drinkfabrik GmbH trifft ein Verschulden.
III. Stornierungen, Abbestellungen durch den Kunden
Bei einer Stornierung durch den Kunden gilt § 649 BGB für die gesamte Leistung, wonach die Drinkfabrik GmbH berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen zu verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag muss in Schriftform erfolgen und bedarf ebenfalls der schriftlichen Rückbestätigung durch die Drinkfabrik GmbH. Erfolgt dies nicht, so ist der Veranstalter, wenn er vertraglich vereinbarte Leistungen nicht in Anspruch nimmt, verpflichtet, die Drinkfabrik GmbH die vereinbarte Gegenleistung zu bezahlen. Dies gilt nicht im Falle des Leistungsverzugs von der Drinkfabrik GmbH oder einer von ihm vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Besteht zwischen den Parteien eine schriftliche Vereinbarung über ein Rücktrittsrecht, so kann der Kunde bis zum vereinbarten Termin zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche von der Drinkfabrik GmbH auszulösen. Das Rücktrittsrecht erlischt, sollte der Veranstalter nicht bis zum vereinbarten Termin seinen Rücktrittsanspruch gegenüber der Drinkfabrik GmbH schriftlich erklärt haben.
Der Drinkfabrik GmbH steht es frei, für den entstandenen Schaden dem Kunden gegenüber ein entsprechendes Schadensgesuch einzureichen. Tritt der Veranstalter zwischen der 6. und der 2. Woche vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin zurück, dann ist er verpflichtet 35% des zu erwartenden Gesamtvolumens zu tragen.
Wird die Veranstaltung nach den im vorigen Absatz bezeichneten Zeitpunkten, aber mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn storniert, so hat der Veranstalter 85% des Gesamtvolumens zu tragen. Wenn die Veranstaltung weniger als 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn storniert wird, verpflichtet sich der Kunde, 100% des vereinbarten Gesamtvolumens. War die Leistung noch nicht konkret festgelegt, so gilt: Vereinbarter Mindestumsatz Gesamt bei Einzelabrechnungen nach tatsächlichem Verbrauch oder vereinbarter Mindestumsatz pro Person bei Pauschalabrechnungen.
Mindestteilnehmeranzahl. Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, den Nachweis eines geringeren Schadens auf Seiten von der Drinkfabrik GmbH zu erbringen. Stornierungskosten für bestellte technische oder sonstige Leistungen zu Durchführung einer Veranstaltung fallen insoweit an, als zum Zeitpunkt der Stornierung durch deren Bereitstellung bereits ein Kostenaufwand entstanden ist und dieser nicht durch anderweitige Verwendung gedeckt werden kann. In diesem Fall hat der Kunde den vollen Preis zu tragen.
IV. Stornierung/Kündigung durch die Drinkfabrik GmbH
Die Drinkfabrik GmbH ist berechtigt aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls eine Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Drinkfabrik GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsdrohung nicht geleistet wurde oder die Veranstaltung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht wurde. Ferner ist die Drinkfabrik GmbH berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet oder der Ruf oder die Sicherheit von der Drinkfabrik GmbH gefährdet ist. Gleiches gilt im Falle höherer Gewalt.
Im Falle des berechtigten Rücktritts durch die Drinkfabrik GmbH ist der Veranstalter nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Drinkfabrik GmbH unaufgefordert mitzuteilen, wenn die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung aufgrund ihres Inhalts oder Charakters geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange von der Drinkfabrik GmbH zu beeinträchtigen oder zu gefährden.
V. Wertsachenhaftung
Eingebrachte oder angelieferte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Die Drinkfabrik GmbH übernimmt für Verluste oder Beschädigungen keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der Drinkfabrik GmbH. Der Veranstalter haftet für Verluste oder Beschädigungen die durch ihn, seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind. Hat der Veranstalter Gegenstände gemietet oder zur Verfügung gestellt bekommen, ist er verpflichtet, den Mietzins für die ihm übergebene Sache so lange zu entrichten, bis für die beschädigte, zerstörte oder verlorene Sache, Ersatz beschafft oder Wertersatz geleistet wurde. Auf Verlangen von der Drinkfabrik GmbH hat der Veranstalter den Abschluss geeigneter Haftpflichtversicherungen nachzuweisen.
Um Beschädigungen zu vermeiden, ist das Anbringen oder Aufstellen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung von der Drinkfabrik GmbH gestattet. Der Veranstalter übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht.
Bestellt die Drinkfabrik GmbH für den Veranstalter Fremdleistungen, technische oder sonstige Leistungen von Dritten, so handelt die Drinkfabrik GmbH im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter stellt der Drinkfabrik GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Leistung frei. Die Drinkfabrik GmbH haftet nicht für Unfälle jeder Art während der Veranstaltungen, es sei denn, die Drinkfabrik GmbH handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.
VI. Veranstaltungsbedingungen
Ohne schriftliche Genehmigung durch die Drinkfabrik GmbH dürfen keine Getränke von anderen gewerblichen Anbietern eingebracht werden, wenn es sich um Getränke der Art Cocktails, Longdrinks, Aperitif und Digestif handelt. Ohne schriftliche Genehmigung durch die Drinkfabrik GmbH dürfen Getränke von anderen gewerblichen Anbietern eingebracht werden, wenn es sich um Getränke der Art alkoholfreie Softdrinks, Bier und Wein sowie Heißgetränke handelt.
VII. Benutzung des Namens Drinkfabrik GmbH
Zeitungsanzeigen und Veröffentlichungen, die eine Einladung zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen oder Hinweise auf gebuchte Veranstaltungen enthalten, sowie sonstige Werbemaßnahmen bedürfen grundsätzlich vorheriger Zustimmung durch die Drinkfabrik GmbH. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat die Drinkfabrik GmbH das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
VIII. Zusätzliche Bestellungen
Während des Veranstaltungszeitraum bestellte Leistungen, die nicht vereinbart wurden, werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
IX. Optionen für Veranstaltungstermine
Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Die Drinkfabrik GmbH behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Option die Termine anderweitig zu vergeben.
X. Entsorgung von Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Plastik etc.), das von Veranstaltern für Konferenzen, Ausstellungen, Präsentationen etc. angeliefert wird, muss vom Veranstalter selbst entsorgt oder mitgenommen werden. Sollte der Veranstalter die Drinkfabrik GmbH mit der Entsorgung von Verpackungsmaterial betrauen, werden dem Veranstalter die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
XI. Musikveranstaltungen
Für Musikveranstaltungen hat die GEMA-Anmeldung durch den Veranstalter zu erfolgen.
XII. Besichtigungsrecht
Es bleibt uns vorbehalten, alle von uns gestellten Mietobjekte jederzeit zu besichtigen, zurückzunehmen oder notwendige Maßnahmen zu seiner Erhaltung zu treffen, sofern Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes besteht.
XIII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns unser Eigentum an allen gelieferten Waren und Transportmitteln vor.
XIV. Leistungen und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es sei denn die Preise sind im Angebot inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer ausgewiesen. Eine gesetzliche Erhöhung der Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss geht zu Lasten des Auftraggebers. Der Veranstalter ist verpflichtet, von ihm in Anspruch genommene Leistungen von der Drinkfabrik GmbH zum vereinbarten Preis zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Veranstalter veranlasste Leistungen und Auslagen an Dritte.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Durchführung der Veranstaltung 365 Tage, so behält sich die Drinkfabrik GmbH das Recht vor, Preisänderungen vorzunehmen. Preisänderungen können ebenfalls von der Drinkfabrik GmbH vorgenommen werden, wenn der Veranstalter nachträglich Änderungen der Leistung von der Drinkfabrik GmbH zustimmt.
Die Rechnungen von der Drinkfabrik GmbH sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Vorauszahlungen sind zur Sicherstellung der Terminvergabe notwendig. Höhe und Zeitpunkt hängen von der Art der Veranstaltung ab. Die Erstattung bestellter, aber nicht in Anspruch genommener Leistungen, ist nicht möglich.